Der Fall „Monika“ – Vol. 2

Monika“ bleibt frei! Das entschied am Freitag (24.1.25) das LG Berlin.

„Es mangelt (…) an der notwendigen Erkennbarkeit der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Linolschnitt.“

AUS DEM Urteil des LG Berlin II – Az: 15 O 135/24

Mit diesem Zitat ist in unseren Augen auch schon alles gesagt. Die Richterin am Landgericht Berlin II – Zivilkammer 15 – urteilte demnach im Namen des Volkes (AZ: 15 O 135/24):

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Außerdem merkte die Vorsitzende an, dass keine Mit-Urheberschaft der Klägerin am Linolschnitt vorliegt sowie sich kein Anspruch auf Unterlassung aus dem Datenschutzrecht ergibt.

„Monika“ – das Werk der sorbischen Künstlerin Hanka Krawcec – dürfen wir also weiterhin in vollem Umfang verkaufen. Und das freut uns natürlich sehr.

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden.


Herzlichen Dank für die andauernde Unterstützung, für die lieben Nachrichten & alle Daumen. Herzlichen Dank an unsere Anwältin Anja Przybilla.
Wir freuen uns alle sehr!

Liebe Leute,

machen wir es kurz: Ich, Gerhard, wurde angeklagt & stehe wieder vor Gericht.
Der gewonnene Fall „Monika“ geht in eine neue juristische Runde – der Fall „Monika“ – Vol. 2.

Es geht wieder um Hanka Krawcecs Linolschnitt „Monika“. Es geht wieder um die vermeintliche Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Und es ist wieder dieselbe Partei, die mich bereits im Sommer 2022 vor das Landgericht Görlitz brachte.

Der einzige Unterschied: Ich befinde mich nun in einem sogenannten Hauptsacheverfahren. Das sind, wenn man so will, die Headliner unter den Gerichtsverfahren, die dann auch bis zum Bundesgerichtshof gehen können.

Die bisherigen Urteile im Fall „Monika“ (LG Görlitz & OLG Dresden) wurden im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung (EV) im Eilverfahren getroffen. Handelt es sich um eine EV, ist mit dem Spruch des Oberlandesgerichts Schluss. Außer, man begibt sich danach in das eben genannte Hauptsacheverfahren. Dieses findet nun aber nicht in Görlitz statt, sondern vor dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 15 – spezialisiert auf Fälle, die mit dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu tun haben.


Selbstverständlich sehen wir, also meine Anwältin & ich, die Klage als völlig unbegründet an. & wir hoffen, dass das LG Berlin unserer & der Argumentation des OLG Dresden (Urteil vom 04.04.2023 – AZ: 4 U 1486/22) folgt.

Wann ich zur mündlichen Verhandlung nach Berlin muss, steht noch nicht fest. Wir rechnen mit Herbst 2024.


Und nun: Sollte das LG Berlin gegen mich entscheiden, könnten nicht nur die Kosten für das aktuell laufende Verfahren (ca. 3.700 Euro), sondern auch diejenigen Kosten fällig werden, die während der EV-Verhandlungen vor dem LG Görlitz & OLG Dresden angefallen sind. Und das wäre dann sehr viel Geld.

So viel nämlich, dass ich mich erstmal dazu entschieden habe, eine LABA-Haushaltssperre zu verhängen. Das heißt: Es wird bis zu einer Entscheidung keine neuen Kollektionen oder Nachbestellungen geben. Auch nicht vom „Monika//Krawcec“-T-Shirt.


Deswegen folgt nun ein kleiner Aufruf:

Falls Du mich im Kampf um das Werk der sorbischen Künstlerin Hanka Krawcec unterstützen möchtest, kannst Du dir gerne etwas Schönes im LABA-Shop / LABA Flagship Store kaufen.

Ebenso würde ich mich freuen, wenn Du dich im neuerlichen Kampf um die Kunstfreiheit anderweitig unterhaks & vielen Menschen vom „Fall ‚Monika‘ – Vol. 2“ berichtest.

Herzlichen Dank schon jetzt für die Aufmerksamkeit & Deine Unterstützung.

Optimistische Grüße aus Görlitz

Gerhard


VERHANDLUNG VOR DEM LANDGERICHT BERLIN


Nach der Verhandlung am 20.12.24, wird das Landgericht Berlin am 24.01.25 eine Entscheidung verkünden.

Entweder: Zeugen hören. Oder: ein Urteil sprechen.


Und hier, zur Auffrischung, die Pressemitteilung des OLG Dresden zum Urteil vom 4. April 2023:

Der 4. Zivilsenat hat auf die Berufung der Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Görlitz abgeändert, mit der es dem Beklagten untersagt worden war, einen Linolschnitt der sorbischen Künstlerin Hanka Krawcec (1901-1990), der nach der Behauptung der Klägerin ein Jugendporträt von ihr darstellt, auf T-Shirts in seinem Ladengeschäft und Webshop anzubieten. Mit eidesstattlicher Versicherung habe die Klägerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass der undatierte Linolschnitt nach ihrem Abbild geschaffen worden sei und sie trotz des Umstandes, dass die zugrunde liegende Bleistiftzeichnung aus dem Jahr 1960 stammte, von Freunden und Verwandten auch heute noch wiedererkannt werde. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das das Recht am eigenen Bild umfasse, betroffen. Da sie in diese Verbreitung nicht eingewilligt habe, seien die gegenseitigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis seien die Interessen des Beklagten vorrangig, weil die Klägerin heute aufgrund dieses Linolschnitts nicht mehr damit rechnen müsse, auch in ihrem weiteren Umfeld erkannt zu werden, durch dieses Bildnis nicht herabgewürdigt werde und der Beklagte glaubhaft gemacht habe, neben seinen wirtschaftlichen Interessen durch den Verkauf auch die Verbreitung sorbischer Kunst zu fördern und hierfür einen Teil des Kaufpreises zu spenden. Zu seinen Gunsten streite daher auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit. Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbildnis konfrontiert werde, müsse in der Gesamtwürdigung dahinter zurückstehen.
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.